Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche (bis 2002), Klein und Röll berät und vertritt Sie bei allen Rechtsfragen. Schwerpunkte der Tätigkeit von Rechtsanwalt Klein und Rechtsanwalt Röll liegen auf folgenden Rechtsgebieten:
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden kurzen Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten natürlich nicht die persönliche Beratung durch Rechtsanwalt Klein oder Rechtsanwalt Röll ersetzen können.
Haben Sie einen DVD-Player oder einen neuen Fernseher gekauft, der nicht oder nicht richtig funktioniert? Sind Sie KfZ-Meister und weigert sich der Kunde, den Reparaturpreis zu entrichten? Hat Ihr 16-jähriges Kind ohne Ihre Einwilligung ein teures Mockick gekauft und müssen Sie dies akzeptieren? Welche Rechte haben Sie als Verbraucher, wenn Sie einen Kaufvertrag im Internet schließen oder sich von einem Vertreter an der Haustür überrumpeln lassen? Unter welchen Voraussetzungen können Sie einen solchen Vertrag beispielsweise widerrufen? Diese und viele andere Fragestellungen gehören zum Gebiet des allgemeinen Zivilrechts.
Das Zivilrecht als "materielles Privatrecht zur Durchsetzung privater Ansprüche" ist insbesondere in den fünf Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen. Das "Allgemeine Zivilrecht" im hier verstandenen Sinne ist vor allem in den ersten drei Bänden des BGB geregelt und umfasst zum Beispiel:
Die besondere Bedeutung des Arbeitsrechts erklärt sich bereits aus dem Umstand, dass beinahe jeder Mensch entweder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist und insoweit den Normen des Arbeitsrechts unterfällt.
Das Arbeitsrecht ist ein Sonderrechtsgebiet für die abhängig Beschäftigten. Es wird gemeinhin als ein Schutzrecht für die Arbeitnehmer verstanden. Zweck des Arbeitsrechtes ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen der - schwächeren und daher besonders schutzwürdigen - Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu treffen. Der notwendige Grad des jeweiligen Schutzniveaus ist jedoch eine rein politische und regelmäßig stark umstrittene Entscheidung. Daher werden gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die gesetzlichen Bestimmungen in kurzen zeitlichen Abständen geändert. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte führt ebenfalls regelmäßig zu erheblichen Änderungen der arbeitsrechtlichen Praxis.
Das Indivualarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Dies betrifft vor allem:
Das kollektive Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer (Betriebsräte, Arbeitnehmervertreter in Unternehmensorganen) und überbetrieblichen Zusammenschlüssen (Gewerkschaften) einerseits und den Arbeitgebern und deren Zusammenschlüssen in Arbeitgeberverbänden andererseits.
Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sind die Arbeitsgerichte zuständig. Für das arbeitsrechtliche Verfahren gilt ein besonderes Verfahrensrecht, das im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt ist. Dabei gilt in erster Instanz die Besonderheit, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt, und zwar unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Hingegen gilt im normalen Zivilprozess der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt.
Wir helfen Ihnen unter anderem bei folgenden Problemstellungen::
Bitte beachten Sie, dass Sie eine Kündigung sofort angreifen müssen. Eine auf das Kündigungsschutzgesetz gestützte Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Danach kann die Wirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Bitte vereinbaren Sie daher umgehend einen Gesprächstermin, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben!
Beachten Sie auch, daß Sie ab Zugang der Kündigung verpflichtet sind, sich sofort bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Ferner sollten Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt keinesfalls irgendeine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber unterschreiben. Ihre Kündigung könnte andernfalls nicht mehr angreifbar sein. Bei selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes wird Ihnen von der Agentur für Arbeit außerdem eine dreimonatige Sperrfrist auferlegt.
Auf dem Gebiet privaten Baurechts beraten und vertreten wir Sie, wenn es zum Beispiel um folgende Themen geht: Streitigkeiten zwischen Bauherr und Bauunternehmer über Werklohn, Baumängel und Sicherheiten.
Zudem helfen wir Ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts, wenn Sie eine Baugenehmigung erstreiten oder gegen Abrissverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder rechtswidrige Bebauungspläne vorgehen wollen.
Die erbrechtlichen Normen regeln den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger, den Erben. Die Erbschaft ist das Vermögen, das beim Erbfall als Ganzes auf den Erben übergeht. Dazu gehören nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch seine Verbindlichkeiten. Für die Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe grundsätzlich aufzukommen, es sei denn, er schlägt die Erbschaft rechtzeitig aus oder beschränkt seine Haftung. - Die gesetzliche Erbfolge kann durch Verfügungen von Todes wegen modifiziert werden, nämlich durch Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament. Obwohl Testierfreiheit besteht, der Erblasser also frei in der Erbeneinsetzung ist, können bestimmte Personen (Eltern, direkte Abkömmlinge sowie der Ehegatte) aber regelmäßig nicht völlig von der finanziellen Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen werden. Ihnen steht grundsätzlich ein auf Geld gerichteter Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu. Dieser beträgt die Häfte der Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Ausgeschlossen werden kann der Pflichtteilsanspruch etwa durch einen Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen eine Abfindung. - Beim Anfall einer Erbschaft an mehrere Personen entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier gelten bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses besondere Vorschriften für die Verwaltung des Nachlasses, die Verfügung über Nachlassgegenstände und die Befugnis, Nachlassforderungen geltend zu machen. - Außerdem kann der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, dass einer Person seines Vertrauens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass in einem bestimmten Umfang übertragen wird.
Am Ende des Lebens müssen also viele Fragestellungen bedacht werden. Wir helfen Ihnen, langfristige Lösungen für sich und Ihre Familienangehörigen zu finden. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte. Außerdem beraten und vertreten wir Sie als Erben bezüglich der rechtlich notwendigen Schritte, etwa im Erbscheinsverfahren, der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Nicht zuletzt vertreten wir Sie auch im Erbschaftsprozess, wenn Streit über die Person des wahren Erben besteht, und machen Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer geltend.
Eine Reform des Erbrechts wird gerade beraten. Schwerpunkte sind die Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe, die Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten gegenüber der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die Einführung von gleitenden Fristen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (Berücksichtigung von Schenkungen bis zu zehn Jahre vor dem Todesfall), die bessere Honorierung von Pflegeleistungen vor dem Todesfall sowie die Vereinheitlichung der Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche (Anpassung an die dreijährige Regelverjährungsfrist des neuen Schuldrechts). Vergleichen Sie zu weiteren Einzelheiten den Regierungsentwurf zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Bundesjustizministerium).
Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. So regelt das Familienrecht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verwandtschaftliche Beziehung besteht und welche Folgen dies hat. Eine gewisse Prominenz kommt dabei der Frage der Vaterschaft und ihrer Anfechtung zu. Geregelt wird aber auch der "umgekehrte" Fall, nämlich die Annahme an Kindes statt. Maßgebliche Bedeutung in der Praxis der Gerichte hat das Unterhaltsrecht, also die Fragestellung, wer wem in welcher Höhe Unterhalt schuldet. Dabei schulden etwa nicht nur Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung grundsätzlich Unterhalt, sondern unter Umständen auch die Kinder ihren Eltern, wenn diese bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind. Darüber hinaus beschäftigt sich das Familienrecht mit der Frage, wer für die Erziehung und das Wohlergehen von Kindern verantwortlich ist. Einen bedeutenden Teil familienrechtlicher Auseinandersetzungen nehmen Ehescheidungen und ihre Folgen ein. Dabei setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehe gescheitert ist und keine Hoffnung auf ihre Wiederherstellung besteht. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehepartner seit einem Jahr räumlich getrennt leben. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft, müssen anlässlich einer Scheidung die Vermögen der Ehegatten wieder voneinander getrennt werden. Jeder Ehegatte erhält die Gegenstände zurück, die in seinem Alleineigentum stehen. Werte, die in gemeinsamen Eigentum stehen, müssen geteilt werden. Können sich die Ehegatten nicht über die Teilung einig werden, erfolgt bei Grundstücken die Zwangsversteigerung, bei beweglichen Sachen die Veräußerung nach den Vorschriften des Pfandverkaufs, und anschließend die Teilung des Erlöses. Ferner kann der Ehegatte, der in der Ehezeit weniger als der andere erwirtschaftet hat, den sog. Zugewinnausgleich verlangen, nämlich die Häfte des von dem anderen Ehegatten erzielten Gewinnüberschusses. Für Versorgungsanwartschaften oder -aussichten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Außerdem muss geklärt werden, was mit der Ehewohnung geschehen und wie der Hausrat geteilt werden soll (dies richtet sich nach der HausratsVO, wenn die Ehegatten keine Einigung erzielen können). Schließlich müssen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt für den weniger oder - z. B. wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder - gar nichts verdienenden Ehegatten geprüft werden. - Zum Familienrecht im herkömmlichen Sinne werden auch die Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft und der Betreuung gezählt.
Wir beraten Sie vor einer Eheschließung über die rechtlichen Folgen dieser Entscheidung und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Wir sind auch für Sie da, wenn Ihre Ehe in eine Krise geraten sollte. Wir beraten Sie vorsorglich vor und nach der Trennung. Sollte der schlimmste Fall eintreten, helfen wir Ihnen, Ihre Scheidung schnell und nach Möglichkeit unter Vermeidung zusätzlicher Konflikte hinter sich zu bringen. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, leiden diese unter einer Trennung erfahrungsgemäß am meisten. Wir helfen Ihnen, die Belastung für sich und Ihre Kinder möglichst gering zu halten und eine Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Die Reform des Unterhaltsrechts ist nach langer Verzögerung zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Das neue Recht enthält teilweise erhebliche Abweichungen zu dem ursprünglichen im Frühjahr diskutierten Entwurf.
Die Reform des Unterhaltsrechts sollte eigentlich bereits zum 01.07.2007 in Kraft treten. Doch in einem am 23.05.2007 veröffentlichten Beschluss vom 28.02.2007 deutete das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des geplanten Unterhaltsrechts an. Die Verfassungsrichter gaben in dem Beschluss vor, dass bei der Dauer von Unterhalt, der einem Elternteil ausschließlich wegen der Betreuung von Kindern gegen den anderen zusteht, nicht mehr danach differenziert werden darf, ob das zu betreuende Kind ehelich oder unehelich ist. Diese Vorgaben hat die Politik nunmehr umgesetzt.
Das neue Unterhaltsrecht wird vor allem die Kinder im Verhältnis zum bisherigen Recht begünstigen. So wird die unterhaltsrechtliche Rangfolge im Mangelfall zu Gunsten der minderjährigen Kinder abgeändert. Außerdem werden der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eingeführt und der Regelbetrag abgeschafft. Gleichzeitig soll die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. So wird die Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung, sich seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu verdienen, verschärft. Wohl stärker als bisher kommt es aber auf die Betrachtung der Umstände im Einzelfall an.
Am 20.08.2008 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Reform des Zugewinnausgleichs und des Vormundschaftsrechts beschlossen. Beim Zugewinnausgleich soll am Grundsatz des strengen schematischen Ausgleichs festgehalten werden. Anders als bisher soll bei der Ermittlung des in der Ehe erzielten Vermögenszuwachses aber künftig auch berücksichtigt werden, ob ein Ehegatte bei Eheschließung Schulden hatte. Bislang ging man auch bei Schulden eines Ehegatten von einem Anfangsvermögen von "Null" aus, ein sogenanntes "negatives Anfangsvermögen" gab es nicht. So wurde bei einem positiven Endvermögen der rechnerische Zugewinn in der Ehe verringert, obwohl auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit eine wirtschaftliche Leistung ist.
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist grundlegend reformiert worden. Bislang war das Verfahrensrecht in Familiensachen in verschiedenen Gesetzen, u. a. in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Hausratsverordnung (HausratsVO) und weiteren Gesetzen geregelt. Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist bereits verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2586). Es soll am 01.09.2009 in Kraft treten. Das FamFG soll eine neue, einheitliche und wesentlich verständlichere Verfahrensordnung sein, die - soweit möglich - einheitliche Strukturen für das Familienrecht und die weiteren, dem FamFG zugewiesenen Materien bieten soll.
Ausführliche Informationen und Materialien zu der Reform des Familienverfahrensrechts sowie zur Reform des Zugewinnausgleichs, zu dem neuen Unterhaltsrecht und zu weiteren Reformvorhaben finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.
Das Mietrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter auf der Grundlage des zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrages. Wir helfen Ihnen bei Fragen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung von Wohnraum, Geschäftsräumen und sonstigen Mietsachen, sowie wenn es um Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnungen, Räumung, Untermiete, Kaution, Schönheitsreparaturen und sonstige Streitigkeiten im Mietrecht geht. Natürlich helfen wir Ihnen auch bei der Formulierung eines Miet- oder Pachtvertrags.
Wenn es brenzlig wird, übernehmen wir Ihre Strafverteidigung vor Gericht und gegenüber der Staatsanwaltschaft und Polizei. Sie wissen ja: Kein Wort, bevor Ihr Anwalt zur Stelle ist! Zudem können wir Sie als Zeugenbeistand unterstützen oder Ihnen als Nebenklagevertreter zur Seite stehen, falls Sie Opfer einer Straftat geworden sind.
Schnell gerät man im Straßenverkehr in eine Situation, in der rechtlicher Beistand notwendig ist. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite, wenn es um die Schadensregulierung gegenüber den Versicherungen oder vor Gerichten geht. Auch in Bußgeld- und Führerscheinfragen wissen wir Rat. Überdies stehen wir für sofortige Hilfe auch dann zur Verfügung, wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, was Sie nach einer Kollision mit einem Wildschwein, Reh oder Fuchs tun müssen.
Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung fangen manchmal die Probleme erst an. Bei Auseinandersetzungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Verwalter stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz ist zum 01.07.2007 in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht werden. Insbesondere sind nun Mehrheitsentscheidungen von Wohnungseigentümern in größerem Umfang als bisher zulässig, etwa über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen richtet sich jetzt - wie andere privatrechtliche Streitigkeiten auch - nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Klargestellt worden ist zudem, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr rechtsfähig ist.
Auch bei versicherungsrechtlichen Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Beruft sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen, etwa wegen Verletzungen von Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten? Hat Ihnen ein Sturm das Hausdach abgedeckt und fragen Sie sich, ob sich die Wohngebäudeversicherung zu Recht auf "Unterversicherung" und eine "noch nicht fällige Neuwertspitze" beruft? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen aus einer Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder aus der Hausratversicherung zu erhalten? Sind auch reine Vandalismusschäden an Ihrem Fahrzeug von Ihrer Vollkaskoversicherung zu ersetzen?
Das Versicherungsrecht kennt viele Tücken, die sich auch gerne in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem "Kleingedruckten", verbergen. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und helfen Ihnen bei der Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Verweigert der Versicherer grundlos die Regulierung, machen wir Ihre Ansprüche gerichtlich - auch bundesweit - geltend.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Seit dem 01.01.2009 gelten auch für Verträge, die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind (sog. "Alt-Verträge"), die Vorschriften des neuen Rechts.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Wesentliche Änderungen des neuen Rechts betreffen etwa die Folgen der sogenannten "Obliegenheitsverletzungen". Dem Versicherungsnehmer werden durch Gesetz oder Vertrag nämlich bestimmte Pflichten, und zwar Auskunfts-, Mitteilungs-, Anzeige- und Verhaltenspflichten, auferlegt. Das alte Versicherungsvertragsrecht war hier sehr streng. Bei Verstößen gegen bestimmte Obliegenheiten galt das "Alles-oder-nichts"-Prinzip. Kurz gesagt: Konnte die Versicherung die Pflichtverletzung - und ggf. weitere Voraussetzungen - nachweisen, war sie von ihrer Leistung vollständig befreit. Im umgekehrten Fall - wenn sie also den Beweis nicht führen konnte - musste sie ohne Einschränkungen leisten. Dieses Prinzip wurde schon lange als unbillig kritisiert. Künftig gilt: Verletzt ein Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder bestimmte andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Änderungen im Bereich der Anzeigeobliegenheiten gibt es zudem in dem Sinne, dass der Versicherungsnehmer nun vor Vertragsschluss grundsätzlich nur noch solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Versicherungsnehmer trägt daher in viel geringerem Umfang als zuvor das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist und angezeigt werden muss oder nicht.
Beratungspflicht. Außerdem müssen die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags nun besser beraten und informieren. Die Beratung muss gesondert dokumentiert werden, um dem Versicherungsnehmer im Streitfall die Beweisführung zu erleichtern. Darüber hinaus muss die Beratung künftig deutlich umfassender erfolgen als bisher. Sie soll auf die Wünsche des Versicherungsnehmers abgestimmt werden und klar und verständlich sein. Die Beratung muss sich insbesondere nunmehr auch schon vor Vertragsabschluss auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erstrecken. Das sogenannte Policen-Modell, bei dem dem Versicherungsnehmer erst nach Abgabe des Versicherungsantrags die Vertragsunterlagen zugesandt werden, ist aufgegeben worden. Wenn Anlass besteht, ist außerdem jetzt auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.
Widerrufsrecht. Neu geregelt und vereinheitlicht worden ist ferner das Widerrufsrecht. Die Fristen betragen nunmehr bei allen Versicherungszweigen bis auf die Lebensversicherung (30 Tage) zwei Wochen. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht künftig auch für Handwerker und Selbstständige, nicht mehr nur für Privatpersonen.
Prämienzahlung. Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" ist ebenfalls zu Gunsten des Versicherungsnehmers aufgegeben worden. Kündigt die Versicherung den Vertrag oder tritt sie von dem Vertrag zurück, muss der Versicherungsnehmer künftig Prämien nur noch bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entrichten, nicht mehr wie bisher bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Direktanspruch. Eine weitere wichtige Änderung ist die Ausweitung des Direktanspruchs gegen den Versicherer in der Pflichtversicherung. Bislang war ein Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer nur in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorgesehen. Künftig wird dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer unter bestimmten Voraussetzungen auch in allen anderen Pflichtversicherungen zugebilligt.
Ausschlussfrist. Eine andere, erhebliche Neuerung zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist, dass die sogenannte Ausschlussfrist des früheren § 12 Abs. 3 VVG wegfallen wird. Die Versicherung wird in Zukunft nicht mehr alleine deshalb leistungsfrei werden, weil der Versicherungsnehmer die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu lange verzögert hat.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche †, Klein und Röll, Freiheitstr. 203, 42853 Remscheid