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Zivilrecht

Familienrecht: Unterhaltstabellen

Bei der Bemessung der Höhe insbesondere des Kindesunterhalts wurden und werden von der bisherigen Rechtsprechung Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Obwohl die Tabellen keine Rechtsnormen sind, also den Richter nicht binden können, wichen die Familiengerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung in der Regel nicht von den Vorgaben der Unterhaltstabellen ab. Das neue Unterhaltsrecht, das zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, stellt in größerem Maße auf den Einzelfall ab. Trotzdem spielen die Unterhaltstabellen auch weiterhin eine bedeutende Rolle als Richtschnur spielen.

Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, die für den Unterhalt minderjähriger Kinder von allen Oberlandesgerichten angewendet wird. In den neuen Bundesländern wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Berliner Tabelle ergänzt und den dort - immer noch - vorherrschenden niedrigeren Einkommensverhältnissen angepasst. Alle Oberlandesgerichte haben die Düsseldorfer Tabelle durch eigene Leitlinien ergänzt. Bedeutung haben hier unter anderem die Süddeutschen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken erlangt.

Im Folgenden finden Sie Links zu aktuellen und älteren Versionen der wichtigsten Unterhaltstabellen.

Düsseldorfer Tabelle:

Die Düsseldorfer Tabelle nebst den Anmerkungen dazu beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Service-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

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Kölner Unterhaltsleitlinien:

Die Kölner Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelheiten davon ab.

Unterhaltsleitlinien des OLG Koblenz:

Die Leitlinien folgen bis auf wenige Abweichungen den von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegebenen Leitlinien.

Süddeutsche Leitlinien:

Die süddeutschen Leitlinien sind unterhaltsrechtliche Leitlinien, die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken gemeinsam herausgegeben werden.

Weitere Informationen

Informationen zur Reform des Zugewinnausgleichs nebst Regierungsentwurf, der Reform des Familienverfahrensrechts (FamFG) und anderen Reformvorhaben finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.

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Das Pfändungsschutzkonto

Die Bundesregierung hat am 05.09.2007 einen Gesetzesentwurf zum sog. "Pfändungsschutzkonto (P-Konto)" vorgelegt. Nunmehr hat der Deutsche Bundestag am 23.04.2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Auf dem P-Konto erhält ein Schuldner in Höhe seines Pfändungsfreibetrags (derzeit 985,15 Euro bei einem Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen) einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz. Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Geld herrührt. Auch Selbstständige werden daher in Zukunft Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages genießen können. Jeder Schuldner kann nach dem Gesetzesentwurf von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Giro-Konto als ein solches P-Konto geführt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Basispfändungsschutzbetrag zu erhöhen, wenn der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, damit diese vorrangig erfüllt werden können.

Weitere Informationen hierzu finden sich auf den Seiten des Bundesjustizministeriums, insbesondere hier.

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Neuerungen im Verwaltungsrecht

Das Widerspruchsverfahren wurde in Nordhrein-Westfallen in all den Fällen abgeschafft, wo es in aller Regel erfolglos und deshalb aus der Sicht des Bürgers nur ein zeitraubendes Durchlaufverfahren für eine alsdann sowieso "notwendige" Klage war (so zumindest die Begründung des NRW-Landtages). In den meisten Fällen ist ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Behörde nun nicht mehr zulässig. Hier muss nunmehr direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dem zu Grunde liegen das im März 2007 verkündete Bürokratieabbaugesetz I (GV NRW 2007 Nr. 9 S. 133 - 135) und das im November 2007 beschlossene Bürokratieabbaugesetz II.

Beachten Sie daher vor der Entscheidung über das weitere Vorgehen - Klage oder Widerspruch - genau die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid angefügt ist!

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Weitere nützliche Links

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Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot die persönliche Beratung durch Rechtsanwalt Klein oder Rechtsanwalt Röll nicht ersetzen kann.


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